Richtlinien für den Einsatz der Notfallhilfen „First Responder”

1. Vorbemerkung

Um in unserem sehr unterschiedlich strukturierten Gebiet die oftmals langen Anfahrtszeiten besonders im ländlichen Bereich zu überbrücken bzw. Spitzenbelastungen auszugleichen, wurden vor einigen Jahren die ersten Notfallhilfen ins Leben gerufen, um in Notfällen noch vor Eintreffen des Rettungsdienstes qualifizierte und organisierte Erste Hilfe leisten zu können.
So entwickelte sich das Projekt immer mehr. Heute sind mehr als 60 Notfallhilfen als First- Responder-Systeme im DRK-Kreisverband Karlsruhe e. V. im Einsatz.

Die Notfallhilfen vor Ort sind keine Konkurrenz zum öffentlichen sollen helfen das sogenannte „therapiefreie Intervall” zu verkürzen.

2. Aufgaben und Zuständigkeiten vor Ort

Der Helfer vor Ort leistet qualifiziert Erste Hilfe, erkundet die Lage, gibt eine qualifizierte Meldung an die Rettungsleitstelle und weist gegebenenfalls die anfahrenden Rettungsmittel, -fahrzeuge ein.
Die Notfallhelfer der Berufsfeuerwehr geben ihre (medizinisch relevante) Lagemeldung ebenfalls direkt an die Rettungsleitstelle. Technische Informationen werden dagegen direkt an die Feuerwehrleitstelle abgesetzt, die Rettungsleitstelle wird auf Leitstellenebene darüber informiert.

Die von der Rettungsleitstelle alarmierten Rettungsmittel dürfen von der Notfallhilfe nicht „abbestellt” werden.

Eine Information über die Dringlichkeit der von der Notfallhilfe vorgefundenen Situation ist dagegen zulässig und innvoll. Bei entsprechender Lagebeschreibung können die alarmierten Rettungsmittel beispielsweise mit vermindertem Risiko zum Einsatzort weiterfahren.

Diese Vorgehensweise gilt auch für den Fall, dass ein Arzt als Mitglied der Notfallhilfe anwesend ist. Bei Einsätzen ohne NEF-Beteiligung, d.h. ohne Arzt des Rettungsdienstes, kann von dem anwesenden Arzt der Notfallhilfe das weitere Vorgehen zusammen mit den eintreffenden Kräften des Rettungsdienstes besprochen und festgelegt werden.

Bei weniger gravierenden Gesundheitsstörungen ist der Transport (durch ein Rettungsdienstfahrzeug) eines Patienten in die Praxis des an der Notfallhilfe teilnehmende Arztes nicht zulässig, ausgenommen der Arzt verordnet diesen Transport (in seine oder eine andere Hausarztpraxis) auf einem entsprechenden Transportschein.

Patiententransporte durch Fahrzeuge der Notfallhilfe sind aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Alle Patiententransporte müssen von der Rettungsleitstelle als Auftrag registriert werden.

2.1 Notkompetenz

An der Notfallhilfe teilnehmende Ärzte oder Rettungsassistenten können eigenverantwortlich und uneingeschränkt im Rahmen ihrer Notkompetenz mit den von ihnen mitgeführten Rettungshilfsmitteln tätig werden.

Die Tätigkeit im Rahmen der Notkompetenz muss auf dem Notfallhilfeprotokoll dokumentiert werden und nachvollziehbar begründet sein.

Alle Maßnahmen sowie die Anwendung lebensrettender Medikamente im Rahmen der Notkompetenz müssen gemäß der in den Fachinformationen vorgegebenen Empfehlungen und gemäß der aktuell gültigen Algorithmen eingesetzt werden.

Die Algorithmen werden zukünftig durch den „AK-Notfallhilfe” den Leitern der Notfallhilfen regelmäßig per Email oder Rundschreiben zugestellt und müssen allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.

Alle Einsätze von Notfallhilfen, bei denen die Notkompetenz angewendet wurde, müssen dem Ärztlichen Leiter-Rettungsdienst-DRK umgehend vorgelegt werden.

Die Protokolle werden dazu zeitnah (am nächstfolgenden Werktag) per FAX-Versand an 07251-922 117 oder per Post an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes, Am Mantel 3, 76646 Bruchsal übermittelt, die die Protokolle sichtet und weiterleitet.

Die Notkompetenz wird zukünftig durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst-DRK oder durch die dafür bestellten Ärzte des AK-Notfallhilfe attestiert und muss in regelmäßigen Abständen (2 Jahre) erneuert werden.

Die Erlangung und Dokumentation der Notkompetenz muss durch den Helfer selbst beantragt und organisiert werden.

Bei Anwendung der Notkompetenz wird die Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats überprüft.

3. Alarmierungssicherheit

Die Ersthelfer werden im Bedarfsfall von der Rettungsleitstelle des DRK-Kreisverbandes Karlsruhe e. V. Rund um die Uhr alarmiert. Die Alarmierung erfolgt über „Funkmeldeempfänger”. Dadurch besteht die Möglichkeit, Helfer die zu Hause oder von der Arbeit abkömmlich sind, zu erreichen.
Der „Helfer vor Ort/die Notfallhilfe” meldet sich dann zum Beispiel über Funk bei der Rettungsleitstelle und erhält so alle notwendigen Informationen für den Einsatz.

Notfallhelfer anderer Fachdienste (z.B. Berufsfeuerwehr) werden durch deren Leitstelle (z.B. Feuerwehrleitstelle) gemäß der Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe (vertreten durch den Oberbürgermeister) und dem Deutschen Roten Kreuz - Kreisverband Karlsruhe e.V. - als Träger der Rettungsleistelle alarmiert.

4. Präsenzzeiten

Die Alarmierung der Helfer erfolgt an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr. Es sollte angestrebt werden, dass immer mindestens zwei Helfer einsatzbereit sind.

5. Ausrückordnung

Der qualifizierte Ersthelfer wird bei jedem Notfalleinsatz in seinem Zuständigkeitsbereich alarmiert.

Den Verantwortlichen der Notfallhilfen wird - auf Anfrage - der bei der Rettungsleitstelle definierte und in der AFA hinterlegte Einsatzraum mitgeteilt.

Die Alarmierung liegt ausschließlich im Ermessen der Rettungsleitstelle.

Es wird das Rettungsmittel alarmiert, welches zeitlich näher an der Einsatzstelle ist.
Den beteiligten Helfern ist zu verdeutlichen, dass die Alarmierung im Ermessensspielraum der Rettungsleitstelle liegt und unmittelbare Rückfragen oder Reklamationen zu unterlassen sind. Sämtliche Rückfragen bzw. Reklamationen erfolgen am nächstfolgenden Werktag über den AK Notfallhilfe.

Verfügt das Fahrzeug der Notfallhilfe über BOS-Funk, meldet ein Helfer beim Ausrücken die S3-Zeit bei der Leitstelle.
Falls Fahrzeuge ohne BOS-Funk zum Einsatz kommen , meldet der erste Helfer der ausrückenden Notfallhilfe die S3-Zeit telefonisch über die 19222 bei der RLS (der Anruf über die Nebennummer der RLS wird bei hohem Arbeitsanfall der RLS nicht bedient bzw. kann zu erheblichen Wartezeiten führen).

Nach dem Eintreffen am Notfallort meldet nur ein Helfer S4 bei der RLS entweder per BOS-Funk oder per Telefon wie im vorhergehenden Absatz beschrieben.
(Die S4-Zeit kann situationsbedingt zusammen mit der ersten Rückmeldung an die RLS gegeben werden).

Das Eintreffen aller anderen Helfer bzw. aller anderen Fahrzeuge der Notfallhilfe wird auf dem Notfallhilfeprotokoll dokumentiert.

Die Dokumentation der S3 und S4-Zeiten ist für eventuelle Rückfragen wichtig und sollte daher sorgfältig durchgeführt werden.

6. Schweigepflicht nach StGB §203

Die Helfer der Notfallhilfen unterliegen der medizinischen / ärztlichen Schweigepflicht. Ebenso dürfen die Notfallhilfeprotokolle unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Alarmierungen über SMS sind die hier gegebenen Informationen ebenfalls vertraulich zu behandeln und dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die SMS Nachricht ist nach der schriftlichen Dokumentation des Einsatzes auf dem Notfallhilfeprotokoll zu löschen.

7. Qualifikationsanforderungen

Bevor der volljährige qualifizierte Helfer zum Einsatz kommt, ist eine Mindestausbildung zu absolvieren. Diese sollte folgende Ausbildungen beinhalten:
  • Sanitätsausbildung Teil A + B
Bei Bereitschaften mit FRED
  • Notfalltraining Reanimation
  • Ausbildung Frühdefibrillation
Weiterhin sollten die eingesetzten „Helfer” regelmäßige Rettungsdiensterfahrungen nachweisen können.
Den Notfallhelfern anderer Fachdienste wird die Teilnahme als „dritter Mann” im Rettungsdienst ermöglicht.

Der AK Notfallhilfe erstellt zukünftig in elektronischer Form ein Qualifikationsregister der Mitglieder der Notfallhilfen, in dem auch die Notkompetenz registriert wird.
Die Leiter der Notfallhilfen werden dazu in den kommenden Monaten systematisch zur Qualifikation ihrer Mitglieder befragt.

Den einzelnen Notfallhilfen wird dauerhaft ein Auszug aus diesem Register zur Verfügung gestellt, soweit es ihre Helfer betrifft.
In dieses Register können online-Aktualisierungen eingetragen werden (Neuzugänge, Qualifikationsänderungen), die dem AK Notfallhilfe automatisch übermittelt werden. Ebenso können die erforderlichen Einweisungen (MPG), Wiederauffrischungen von Notkompetenzzertifikaten etc.) darüber verwaltet und erinnert werden.

8. Fortbildung

Die Helfer unterliegen einer regelmäßigen Fort- und Weiterbildung (Fachdienst / Sanitätsdienst).

Bei Bereitschaften mit FRED
Die Ausbildung Frühdefibrillation muss in jährlichen Nachschulungen immer wieder und aufgefrischt und dokumentiert werden.

Die Anwendung von Hilfsmitteln, die über die vorgesehene Ausstattung der Notfallhilfen hinausgehen, erfolgt in eigener Verantwortung und muss sich an den Richtlinien des Medizinproduktegesetzes (MPG) orientieren (Neuanweisung und regelmäßige Folgeeinweisungen sind „Holschuld des Helfers” = jeder Helfer hat dafür Sorge zu tragen, dass er in die verwendeten Hilfsmittel eingewiesen ist.

Der AK-Notfallhilfe wird zukünftig neue Richtlinien und Algorithmen den Leitern der Notfallhilfen per E-Mail oder Rundschreiben zustellen. Diese Informationen müssen allen Mitgliedern der Notfallhilfen bekannt gemacht werden.

9. Zahl der Ersthelfer

Die Zahl der Ersthelfer, die den Patienten vor Ort versorgen, sollte auf zwei Personen pro Einsatz beschränkt sein. Zu viele Helfer an der Einsatzstelle sind insbesondere im häuslichen Bereich störend und führen bei den Patienten eher zu Angstreaktionen. Falls es die Situation erlaubt, sollten sich daher „überzählige” Notfallhelfer bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes in einen Wartebereich (z.B. Hausflur oder vor dem Haus) zurückziehen und Einweisungsfunktionen übernehmen.

10. Dokumentationspflicht

Spezielle Anfragen zu Einsätzen werden ausschließlich direkt an die betreffende Notfallhilfe gerichtet.

Jeder Einsatz muss festgehalten und dokumentiert werden.

Spätestens beim Eintreffen des Rettungsdienstes protokolliert die Notfallhilfe den Einsatz auf dem im folgenden dargestellten Protokoll. Das Protokoll ist als Durchschreibesatz angelegt und kann bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes bezogen werden. Das Original verbleibt bei der Notfallhilfe, der Durchschlag bleibt beim Patienten und wird dem Rettungsdienst mitgegeben.

Nach Reanimationen (erfolgreich und nicht erfolgreich) müssen die Protokolle möglichst bald an die Kreisgeschäftstelle des DRK 07251-922 117 gefaxt werden. Falls der FRED zum Einsatz kam, muss die Speicherkarte spätestens innerhalb von 3 Tagen bei der Geschäftsstelle ausgewertet werden. Die Auswertung wird mit dem zuständigen Mitarbeiter der Ausbildungsabteilung vereinbart.
Um unnötige Wartezeiten bei der Auswertung zu vermeiden und den FRED möglichst rasch wieder einsatz- bzw. auswertfähig zu machen, werden auf der Geschäftsstelle entsprechende leere Ersatzspeicherkarten vorgehalten.

Die Protokolle werden von den Ärzten des Arbeitskreises Notfallhilfe regelmäßig überprüft, bei möglichen Dokumentationslücken oder -fehlern werden die Notfallhilfen per Email entsprechend informiert und um Stellungnahme gebeten.

Alle Protokollbögen müssen von der Bereitschaft 10 Jahre zum haftungsrechtlichen Eigenschutz (unzugänglich für Dritte) archiviert werden.

Das im Anhang (s.dort) gezeigte Protokoll zur Dokumentation des Notfallhilfeeinsatzes ist ab sofort für alle Notfallhilfen verbindlich. Alle Notfallhilfen erhalten als „Startpaket” 20 Exemplare des Notfallhilfeprotokolls. Weitere Exemplare können über die Ausbildungsabteilung beim DRK-Kreisverband Karlsruhe, Am Mantel 3, 76646 Bruchsal kostenfrei bezogen werden.

11. Ablauf eines Einsatzes der Notfallhilfe

Die DRK Rettungsleitstelle alarmiert über Funkmeldeempfänger oder SMS die Notfallhilfe, in deren Zuständigkeitsbereich der Notfall liegt. Die Alarmierungszeit wird durch die RLS im Auftragsprotokoll dokumentiert. Die Notfallhilfe meldet sich bei der Rettungsleitstelle mit dem Rufnamen „Notfallhilfe xy (Ort)” z. B. Notfallhilfe Musterhausen

Die Rettungsleitstelle gibt folgende Informationen weiter
  • Einsatzstelle
  • Einsatzart (mit oder ohne Sondersignal auf Anweisung der RLS)
  • Rettungsmittel, die für diesen Einsatz alarmiert wurden
  • Evtl. Zusatzinformationen

Die Notfallhilfe fährt unter Beachtung der StVO zur Einsatz- bzw. Unfallstelle.

Das Eintreffen der Notfallhilfe (S4) an der Einsatzstelle muss der Rettungsleitstelle per BOS-Funk oder per Telefon (19222) gemeldet werden.
Bei Notfallhilfen ohne BOS-Funk kann - situationsbedingt - die S4-Meldung zusammen mit der ersten Lagemeldung an die RLS gegeben werden.

Falls die Notfallhilfe mit Fahrzeugen mit Sonderrechten zum Einsatzort ausrückt, sollen nach dem Eintreffen am Notfallort - sofern es die Sicherheitslage zulässt - Blaulicht und Signal ausgeschaltet werden. Die Fahrzeuge müssen situationsgerecht abgestellt werden oder nach Erstbeurteilung der Lage im Hinblick auf ankommende weitere Kräfte umgesetzt werden.

Tätigkeiten der Notfallhilfe

  • Versorgung des Patienten/Verletzten durch die Notfallhilfe
    • Es wird an dieser Stelle nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Regelfall nicht zu den Aufgaben der Notfallhilfe gehört intravenöse Zugänge zu legen, Infusionen anzuhängen oder Medikamente zu verabreichen. Derartige Maßnahmen dürfen im Rahmen der Notkompetenz ergriffen werden, falls das Eintreffen des Rettungsdienstes und / oder des Notarztes erheblich verzögert ist (ggf. Rücksprache mit RLS).
  • Nach Notwendigkeit Lagemeldung an die Rettungsleitstelle
  • Nach Eintreffen des Rettungsdienstes übergibt die Notfallhilfe den/die Patienten und verlässt nach Rücksprache mit dem Rettungsdienstpersonal die Einsatzstelle, es sei denn, der Rettungsdienst bittet um weitere Unterstützung.
  • Rückmeldung bei der Rettungsleitstelle mit „Zeitenabfrage” (Einsatznummer, S4- Zeit)
  • Einsatzdokumentation
    • (z.B. bei Fortsetzung der Tätigkeit der Notfallhilfe zur Nachbetreuung der Angehörigen nach Abrücken des Rettungsdienstes).
      Der Durchschlag des Protokolls verbleibt beim Patienten (wird Rettungsdienst übergeben). Auf dem bei der Notfallhilfe verbleibenden Original kann dann das tatsächliche Einsatzende nach dem Einrücken abschließend dokumentiert werden.
  • Nachbesprechung des Einsatzes (Helfernachsorge)
  • Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft

12.Kleidung

Die Helfer tragen entsprechende Kleidung (Einsatzanzug „Bonn 2000” ) um als Notfallhilfe erkennbar zu sein. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind hierbei zu beachten.

Die Mitglieder von Notfallhilfen anderer Fachdienste (Berufsfeuerwehr) tragen ihre eigene Dienstkleidung. Eine Kennzeichnung als Notfallhilfe ist vorgesehen.

13. Versicherungsschutz

Die Helfer der Notfallhilfen sind über die Versicherung des DRK-Kreisverbandes unfallund haftpflichtversichert.
Die Helfer anderer Fachdienste (Berufsfeuerwehr) werden über deren Versicherungsträger abgesichert.

14. Geltungsbereich der Richtlinien

Die Richtlinien für die Notfallhilfen wurden von dem Arbeitskreis Notfallhilfe erarbeitet und sind jedem Helfer auszuhändigen.

Um einen kontinuierlichen Daten- und Informationsfluss zu gewährleisten, wird ein E-Mail-Verteiler des AK-Notfallhilfe eingerichtet, in dem Anfragen und Hinweise in beide Richtungen möglich sind.

Die Mitglieder des Arbeitskreises Notfallhilfe werden den Verantwortlichen der Notfallhilfen mitgeteilt und stehen für Anregungen, Einzelanfragen zu den Einsätzen und konstruktiven Verbesserungsvorschlägen gerne zur Verfügung.
Quelle: AK Notfallhilfe des DRK-KV Karlsruhe
Stand: Stand:15.6.2006
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