Das Führen eines Fahrzeuges unter Drogen ist laut Straßenverkehrsgesetz ordnungswidrig. Daher musste ein Autofahrer auch seinen Führerschein abgeben, nachdem in seinem Blut 0,5 Nanogramm (ein Milliardstel Gramm) pro Milliliter des Cannabis-Wirkstoffes THC nachgewiesen wurden. Da der Betroffene den Joint jedoch 16 Stunden vor Fahrtbeginn geraucht hatte, klagte er dagegen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Beschwerde des Mannes jetzt zugestimmt. Nach Meinung der Richter sollte ein Fahrverbot für Autofahrer wegen Cannabis-Konsum erst dann erteilt werden, wenn die Konzentration des Haschisch- Wirkstoffes THC im Blut einen Grenzwert von etwa einem Nanogramm pro Milliliter Blut übersteigt. Früher konnte man THC nur wenige Stunden nach dem Konsum bestimmen, doch mittlerweile haben verbesserter Messmethoden dazu geführt, dass der Drogenkonsum auch noch Wochen später im Blut nachgewiesen werden kann. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ist aber nach einem derartig langen Zeitraum nicht mehr gegeben. Bisher gibt es jedoch keinen Grenzwert für die THC- Konzentration im Blut in Bezug auf ein Fahrverbot. Die Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe haben daher den Gesetzgeber jetzt aufgefordert, diesbezüglich einen einheitlichen Grenzwert festzulegen.
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